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OscWare Newsletter - Märzausgabe 2014

Der Frühling steht vor der Tür - der Garten lockt, die ersten Rad- und Wandertouren stehen an und die dicken Wintersachen verschwinden im Schrank, kurz: Zeit für was Neues.

Machen Sie Ihren Onlineshop fit für die Frühlingssaison! Die Themen unserer März-Ausgabe könnten dabei für Sie interessant sein.

Wie Sie Ihre Retourenquote senken können

Ab 13. Juni 2014 werden Retourensendungen  für den Käufer durch die Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (kurz VRRL) kostenpflichtig. Vordergründig stärkt dies die Position der Onlinehändler. Jedoch können große Anbieter kostenlose Retouren dann als Extraservice gezielt bewerben. Gerade kleine und mittlere Onlinehändler, die keine Sonderkonditionen bei den Versanddienstleistern erhalten, können da nicht mithalten. Was also tun?

Die wahrscheinlich erfolgreichste Strategie beginnt schon beim Bestellvorgang: Vermeiden Sie Retouren durch eine umfassende Artikelbeschreibung.

Folgende Kriterien sollten nach Möglichkeit enthalten sein:

1. Korrekte Abbildung des Artikels in mehreren Ansichten mit einer optimalen Auflösung

2.  Ausführliche Artikelbeschreibung mit allen relevanten Informationen

3. Korrekte Angaben zu Maßen, Material, Waschbarkeit, Einsatzmöglichkeiten

4. Hinweis zu Kompatibilität von Geräten oder Passgenauigkeit von Konfektionsgrößen (z.B. Hose fällt eine Größe kleiner aus)

5. Einsatz von 360-Grad-Ansichten, Zoom oder Videos

Auch kann der Einsatz von Bonusprogrammen bei Bestellungen ohne Rücksendungen einen entsprechenden Anreiz liefern -  ebenfalls der Appell an das Umweltgewissen des Kunden, durch Vermeidung von Retouren die Umwelt zu schonen.

 

Das neue Widerrufsrecht nach VRRL

Ebenfalls im Zuge der Umsetzung des VRRL ergeben sich gravierende Änderungen in der Regelung des Widerrufsrechts. Leider wurde es seitens der EU versäumt, ein klares und einheitliches Muster für Widerrufsbelehrungen vorzugeben. Der Händler sollte vorab folgende Punkte klären, um eine rechtssichere Widerrufserklärung  zu erstellen: 

1. Erfolgt die Lieferung in EINER Sendung oder sind auch Teillieferungen möglich? Dies wirkt sich unmittelbar auf den Beginn der Widerrufsfrist aus.

2. Wie kann der Käufer seinen Widerspruch erklären? Besteht die Option, dies gleich via Website zu tun?

3. Muss der Käufer die Ware bei Widerspruch zurücksenden oder erfolgt eine Abholung? 

4. Und ganz wichtig: Wer trägt die Kosten der Rücksendung?

Zudem gelten dann auch zusätzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, z.B. bei der Lieferung von versiegelter Ware oder bei Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde sowie bei eventuellen Preisschwankungen beim Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit zwischen der Bestellung und dem Lieferdatum, wenn diese frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können.

Das bisherige Rückgaberecht, das der Verkäufer optional zum Widerspruchsrecht gewähren konnte, entfällt komplett.

An der Dauer der Widerspruchsfrist ändert sich nichts: Diese beträgt weiterhin 14 Tage. Jedoch wird es nach neuer Rechtslage dann wichtig, wann und wie der Händler genau liefert:

1. Gesamtlieferung mehrerer Produkte in EINEM Paket: Die Widerrufsfrist beginnt mit Annahme der Ware.

2. Einheitliche Bestellung mehrerer Produkte, jedoch getrennte Teil-lieferungen: Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der letzten Teillieferung. 

3. Einheitliche Bestellung einer Ware, die in Teillieferungen oder Stücken geliefert werden, z.B. bei Möbeln: Die Widerrufsfrist beginnt mit der Annahme der letzten Stücklieferung. 

4. Regelmäßige Lieferungen über einen festen Zeitraum, z.B. Abolieferungen: Die Widerrufsfrist beginnt mit der Annahme der ersten Lieferung.

Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich 14 Tage nachdem die entsprechende Frist in Gang gesetzt wurde. Wenn der Händler es jedoch versäumt, eine schriftliche Widerrufsregelung festzulegen, erlischt das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach in Kraft treten – das ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage, in dem das Widerrufsrecht gar nicht erlosch.

Die detaillierten gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der VRRL finden Sie hier.

 

Amazon: Angabe der Herstellerartikelnummer

Amazon verlangte zuletzt immer häufiger die "Hersteller-Artikelnummer" (HAN bzw. MPN) als Pflichtangabe.

Dabei handelt es sich um eine vom Hersteller vergebene Artikelnummer, die NICHT identisch zum EAN-Code ist.

Durch die Angabe der Herstellerartikelnummer wird das Produkt im Onlinshop eindeutig identifiziert. Kunden können anhand dieser Nummer schneller den gewünschten Artikel finden, z.B. bei Nachkäufen.

Bilder: © vschlichtig/fotolia.com, © kwarner/fotolia.com, © VRD/fotolia.com, © Ainoa/fotolia.com

 

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