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Rechtliche Änderungen für Onlinehändler in 2016

Das Neue Jahr bringt für den E-Commerce wieder einige wichtige Änderungen mit sich. Damit Ihr Onlineshop weiterhin abmahnsicher bleibt, geben wir Ihnen einen  chronologischen Ausblick:

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Februar 2016: Übergangsfrist für die SEPA-Umstellung läuft aus

Zum 1. Februar 2016 läuft nun auch die Übergangsfrist für Verbraucher aus, d.h. es können nur noch die IBAN und BIC bei der Zahlung verwendet werden. Die Kombination aus Kontonummer und Bankleitzahl entfällt dann komplett. Onlinehändler sollten dies bei den Zahlungsarten Vorkasse und Rechnung berücksichtigen und Ihren Kunden nur noch die IBAN und BIC zur Verfügung stellen.

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April 2016: Schlichtungsstelle für den Onlinehandel

Für den länderübergreifenden E-Commerce plant die EU eine Schlichtungsstelle gemäß der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, auch Online Dispute Resolution genannt. Diese soll als Onlineplattform in allen EU-Sprachen für die Verbraucher zur Anlaufstelle werden, wenn es Probleme oder Beschwerden beim länderübergreifenden Shopping in der EU gibt. Somit sollen außergerichtliche Verfahren leichter, schneller und preiswerter werden sowie die Position der Verbraucher gestärkt werden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde als Umsetzung der EU-Verordnung am 3. Dezember 2015 vom Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich am 1. April 2016 in Kraft treten.

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Juli 2016: Umsetzungsfrist für das ElektroG läuft aus

Händler ab 400 qm Verkaufs- oder Lagerfläche haben bis zum 24. Juli 2016 Zeit, sich auf die Neuerungen im Elektro-und Elektronikgerätegesetz einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann für diese Händler die verpflichtende und vor allem kostenlose Rücknahme von Elektrokleingeräten bis 25 cm Seitenlänge bzw. die kostenlose Rücknahme auch von Großgeräten bei einem entsprechenden Neukauf durch den Kunden. Entsorgt werden die Altgeräte dann entweder über den Händler selbst, den Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

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(voraussichtlich)  1. Oktober 2016: Jugendschutz für Webseiten

Onlinehändler mit entsprechendem Sortiment aus den Bereichen DVD, Video, Games usw. sind bereits mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, kinder- und jugendgefährdende Inhalte für die entsprechenden Altersklassen zu kennzeichnen. Entweder sind diese im Shop "unsichtbar" für Kinder und Jugendliche, z.B. wenn betroffene Artikel nur in einem bestimmtem Zeitfenster sichtbar sind, oder der Zugriff wird nur über Zugangsbarrieren mittels Altersprüfung zugelassen.

Der neu verhandelte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht vor, dass die Alterskennzeichnung auf freiwilliger Basis erfolgt, jedoch müssen noch alle 16 Landesparlamente zustimmen. Demnach bleibt es spannend, ob und in welchem Ausmaß Neuerungen in diesem Bereich in 2016 auf Onlinehändler und Webseitenbetreiber zukommen.

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Dezember 2016: Nährwertangaben werden Pflicht

Die Übergangsfrist der bereits im Dezember 2014 in Kraft getretenen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) endet zum 12. Dezember 2016. Das heißt  für alle Onlinehändler aus dem Lebensmittelbereich, dass ab 13. Dezember 2016 für alle Produkte Nährwertangaben verpflichtend in der Artikelbeschreibung integriert sein müssen. Die Werte für Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz sind für jeweils 100g/100ml des angebotenen Produktes aufzuführen, außer bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Vol.% sowie losen oder unverarbeiteten Erzeugnissen.

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Weiterhin wird es Neuerungen in folgenden Bereichen geben:

1. Die EU strebt einen einheitlichen Verbraucherschutz an, der die Rechte für Verbraucher beim Onlinehandel eu-weit stärken soll. Angedacht ist eine uneingeschränkte Gewährleistung von 2 Jahren für online erworbene Produkte. Kunden könnten demnach ohne Nachweis defekte Produkte innerhalb dieser Frist an den Onlinehändler zurückgeben.

2. Onlinehändler sollen zukünftig auch von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen abgemahnt werden können. Hierfür muss sich der entsprechende Verband jedoch zunächst beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen. Bevor es zu einer Abmahnung bzgl. der Verletzung im Datenschutz kommen kann, muss der Verband das betroffene Unternehmen auf den Verstoß hinweisen. Erst wenn das Unternehmen nicht handelt, darf die Abmahnung erfolgen.

3. Für den Verkauf von E-Zigaretten und Shishas wird eine Altersverifikation erforderlich, da diese Produkte nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden dürfen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt bereits vor und sieht eine Prüfung anhand der Personalausweisnummer bzw. verifizierter Adressdaten bei der Bestellung und eine nochmalige Prüfung der Volljährigkeit bei Lieferung der Ware vor.

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Für zwei weitere Abmahngründe werden in den nächsten Wochen bzw. im kommenden Jahr entsprechende Gerichtsurteile erwartet:

  • » unerwünschte Werbung in automatisierten E-Mails, z.B. Produktwerbung in einer Eingangsbestätigung (Bundesgerichtshof)
  • » Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum bzw. der Widerrufsbelehrung (Europäischer Gerichtshof)

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Rund die Hälfte aller Onlinehändler stuft eine Abmahnung als existenzgefährdend ein, wie eine aktuelle Studie von Trusted Shop zeigt. Zudem lohnt es sich, wenn sich der betroffene Onlinehändler gegen die Abmahnung zur Wehr setzt. Wie aus der Studie ersichtlich waren nach einem Einspruch 25% der Abmahnfälle erledigt und bei weiteren 25% konnten die Abmahnkosten gesenkt werden.

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