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Kundenbewertungen im Online-Shop – Neue Transparenzpflichten ab Herbst 2026

Wer in seinem Online-Shop Kundenbewertungen anzeigt, muss ab dem 27. September 2026 offenlegen, ob und wie deren Echtheit überprüft wird. Gekaufte, fingierte oder selektiv ausgeblendete Bewertungen sind ausdrücklich unzulässig. Was das konkret bedeutet und was Händler jetzt tun sollten.

Kein komplett neues Thema – aber eine deutliche Verschärfung

Die Pflicht zur Transparenz bei Kundenbewertungen ist in Deutschland nicht neu. Bereits seit 2022 gilt durch die Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie, dass Händler kenntlich machen müssen, ob Bewertungen von tatsächlichen Käufern stammen und wie sie geprüft werden. Was ab Herbst 2026 durch die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hinzukommt, ist eine konkrete Verschärfung und Erweiterung dieser Regeln – mit direkten Konsequenzen für die tägliche Praxis im Online-Shop.

Was ab dem 27. September 2026 gilt

Händler, die Kundenbewertungen in ihrem Shop anzeigen, müssen ab dem Stichtag folgende Anforderungen erfüllen:

  • Offenlegungspflicht: Es muss klar kommuniziert werden, ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden – und wenn ja, wie. Diese Information muss für Kunden gut sichtbar und verständlich zugänglich sein, nicht versteckt in den AGB.
  • Verbot gefälschter Bewertungen: Gekaufte, fingierte oder anderweitig manipulierte Bewertungen sind ausdrücklich unzulässig und gelten als unlautere Geschäftspraktik im Sinne des UWG.
  • Verbot selektiver Darstellung: Wer negative Bewertungen systematisch ausblendet oder unterdrückt, verstößt gegen die neuen Regeln. Bewertungen müssen in ihrer Gesamtheit dargestellt werden.
  • Belegbarkeit bei Nachhaltigkeitsbezug: Werden Bewertungen genutzt, um Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu einem Produkt zu unterstützen, müssen diese Bewertungen nachweislich geprüft und belegbar sein.


Was bedeutet das in der Praxis?

Für viele Händler ändert sich im Kern wenig, wenn sie bereits sauber arbeiten. Wer Bewertungen nur von verifizierten Käufern zulässt und das auch kommuniziert, ist gut aufgestellt. Wer jedoch bisher keine klare Aussage darüber macht, wie Bewertungen in seinem Shop zustande kommen, muss das nachholen.

Konkret sollte im Shop sichtbar sein – zum Beispiel auf der Produktseite, in der Nähe der Bewertungsanzeige oder in einem verlinkten Hinweis – wie Bewertungen gesammelt und geprüft werden. Typische Formulierungen wären etwa: „Bewertungen stammen ausschließlich von verifizierten Käufern" oder „Echtheit der Bewertungen wird durch [Verfahren/Dienstleister] geprüft."

Wer externe Bewertungsplattformen wie Trusted Shops, Google Reviews oder Trustpilot nutzt, kann sich in der Regel auf deren eigene Prüfprozesse berufen – sollte das aber transparent kommunizieren und nicht einfach stillschweigend Bewertungen einbinden.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Bewertungspflichten gelten als unlautere Geschäftspraktiken nach dem UWG. Das bedeutet in der Praxis: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind möglich. Gerade das Thema gefälschte oder selektiv dargestellte Bewertungen ist eines, das von Verbraucherschützern aktiv beobachtet wird.

Kurz-Checkliste für Händler

Folgende Fragen sollte jeder Händler, der Bewertungen im Shop anzeigt, vor dem Stichtag beantworten können:

  • Ist für Kunden sichtbar, woher die Bewertungen stammen?
  • Gibt es einen klar kommunizierten Prozess zur Echtheitsprüfung?
  • Werden alle Bewertungen angezeigt – auch kritische?
  • Werden Bewertungsplattformen genutzt, und ist das transparent gemacht?
  • Falls Bewertungen für Nachhaltigkeitsaussagen herangezogen werden: Sind diese nachweislich geprüft?


Wer diese Fragen mit „Ja" beantworten kann, ist für den Stichtag gut vorbereitet.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.

*Quelle: EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), Omnibus-Richtlinie 2019/2161, Drittes Gesetz zur Änderung des UWG*