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        <name>OscWare – ERP-Schnittstelle für Lexware, SAP B1 &amp; SelectLine</name>
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    <updated>2026-08-12T19:36:25+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Jetzt sparen: 25 % auf neue Schnittstellen und bis zu 60 % aufs Upgrade</title>
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                                            Zwei Aktionen, ein Stichtag. Bis zum 30. September gibt es 25 % Rabatt auf alle neuen OscWare-Schnittstellen und bis zu 60 % auf das Upgrade auf Version 2026. Ein guter Moment, mehr aus OscWare herauszuholen.
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                 Kennen Sie das? Eine Bestellung kommt rein, und danach beginnt die Fleissarbeit. Rechnung erstellen, Versandlabel drucken, Bestand nachpflegen, und das über jeden Kanal einzeln. Genau diese Handgriffe nimmt Ihnen OscWare ab. Bis zum  30. September 2026  gleich doppelt günstig, denn wir haben zwei Aktionen am Laufen. 
 Aktion 1: 25 % auf neue Schnittstellen 
 Viele Kunden nutzen OscWare für eine Handvoll Anbindungen und ahnen gar nicht, was sonst noch möglich wäre. Versandlabels direkt aus der Warenwirtschaft. Rechnungen automatisch zu Amazon oder in den Webshop. Bestände, die über mehrere Kanäle synchron bleiben, ohne dass jemand nachträgt. Jede zusätzliche Schnittstelle ist ein Arbeitsschritt weniger pro Tag. 
 Deshalb gibt es aktuell auf  alle neuen Schnittstellen-Lizenzen 25 % Rabatt . Beim Kauf auf den einmaligen Preis, bei der Miete auf die ersten sechs Monate. Das gilt für Bestandskunden genauso wie für alle, die OscWare gerade erst für sich entdecken. 
  Kurz gesagt 
 Welche Systeme Sie auch verbinden möchten, ob Marktplatz, Webshop oder Versanddienstleister, jede neue Anbindung kostet bis Ende September 25 % weniger. 
 
 Aktion 2: bis zu 60 % Rabatt auf das Upgrade auf Version 2026 
 Weniger klicken, weniger nachpflegen, mehr Automatik. Jede neue OscWare-Version nimmt Ihnen Arbeit ab, die Sie heute noch von Hand erledigen. Mit Version 2026 kommt die nächste Stufe. Und damit sich der Wechsel lohnt, haben wir die Upgrade-Rabatte kräftig angehoben. Wie viel für Sie drin ist, hängt davon ab, welche Version Sie heute einsetzen. 
 
  Version 2025 → 2026 
 60&amp;nbsp;% 
 Rabatt auf Ihr gesamtes Upgrade, bisher waren es 50&amp;nbsp;%. 
 
  Version 2024 → 2026 
 40&amp;nbsp;% 
 Rabatt auf Ihr gesamtes Upgrade, statt bisher 20&amp;nbsp;%. 
 
 
 Sie sind unsicher, welche Version bei Ihnen läuft oder ob sich der Umstieg rechnet? Kein Problem. Wir schauen gemeinsam drauf und rechnen es Ihnen vor. 
 Warum jetzt? 
 Beide Aktionen laufen am selben Tag aus:  30. September 2026 . Wer ohnehin überlegt, weitere Prozesse zu automatisieren oder auf die aktuelle Version zu wechseln, spart bis dahin bares Geld. Danach gelten wieder die regulären Konditionen. 
 Am besten ist ein kurzes Gespräch. Sagen Sie uns, wo es bei Ihnen im Tagesgeschäft hakt, und wir finden die passende Lösung. Unverbindlich und abgestimmt auf Ihre bestehende Installation. 
   Jetzt Angebot anfragen   
 Aktionszeitraum bei Beauftragung bis 30.09.2026. Die 25 % gelten auf neue Schnittstellen-Lizenzen (Kauf: einmaliger Preis, Miete: erste sechs Monate). Die Upgrade-Rabatte gelten auf das gesamte Upgrade auf Version 2026. 
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                            <updated>2026-08-03T09:12:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Internationaler Versand: Zoll und Retouren einfacher abwickeln</title>
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                                            DHL hat den internationalen Versand erweitert: Zollabgaben vorab bezahlt, Zustellung in den Paketshop, feste Preise für Retouren. Ein Überblick.
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                  Der Online-Handel kennt bekanntlich keine Grenzen. Vereinheitlichte europäische Regelungen und eine anhaltend steigende Nachfrage außerhalb Europas lassen den internationalen E-Commerce kontinuierlich wachsen. Sendungen in mehr als 220 Länder und Territorien lassen sich heute zuverlässig abwickeln – inklusive Versicherung, Sendungsverfolgung und flexibel wählbaren Zusatzservices.  
  Wachstumspotenzial nutzen – effizienter Versand ins Ausland  
  Beim Einstieg in Auslandsmärkte zögern viele Händler:innen, vor allem wegen der Zollformalitäten und der Retourenabwicklung. Moderne Versandlösungen setzen genau hier an: mit standardisierten Abläufen, digitaler Unterstützung und transparenten Services, die die Abwicklung erheblich vereinfachen. Bei internationalen Sendungen ist eine Transportversicherung bis 500 Euro bereits im Produkt enthalten. Durch innovative Transportkonzepte und die enge Zusammenarbeit mit ausgewählten Zustellpartnern im Zielland erreicht DHL verlässliche Laufzeiten und stellt darüber hinaus optionale Zusatzversicherungen bis 25.000 Euro bereit.  
  Internationaler Versand – flexibel, transparent und kundenorientiert  
  Mit internationalen Services kann in die EU, in die Schweiz, nach Norwegen, ins Vereinigte Königreich und in die USA versendet werden – ergänzt durch Services, die im E‑Commerce besonders zur Kundenzufriedenheit beitragen.  
  Neu und erweitert:     Postal Delivered Duty Paid (PDDP)  
 
   Einfache Beauftragung:  Der Service „Postal DDP&quot; wird je Sendung einzeln ausgewählt. Bei vielen Premium Partnern und Partnern ist er bereits integriert und kann direkt aus der Partnerlösung heraus beauftragt werden.  
   Attraktiver Preis:  2,00 EUR pro Sendung – unabhängig vom Zielland.  
   Zustellung beim ersten Versuch:  Die Zustellquote verbessert sich, weil Empfängerinnen und Empfänger bei der Übergabe keine unerwartete Zahlung leisten müssen.  
   Höhere Kundenzufriedenheit:  Der Zustellprozess beschleunigt sich, da Ihre Kundinnen und Kunden alle Gebühren schon im Bestellvorgang bezahlt haben.  
 
  Closest Droppoint  
 
  Erste Zustellung garantiert – direkt in den nächstgelegenen Paketshop oder Locker.  
  Geringer Aufwand für Händler:innen, die Empfängeradresse genügt.  
  Meist günstigere Versandkosten als bei der Zustellung an die Haustür.  
  Erhältlich in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Tschechien und Zypern.  
 
  Internationale Retouren – einfache Optionen für Kunden und Händler  
  Eine unkomplizierte Rücksendung fällt bei der Kaufentscheidung oft ins Gewicht. Für viele europäische Märkte gibt es inzwischen vereinheitlichte Retourenmodelle, etwa die Online- oder die Beileger-Retoure. Sie bieten:  
 
  eine einfache Abrechnung über feste Preise,  
  Partner mit über 115.000 Annahmestellen,  
  Annahme rund um die Uhr am Parcellocker,  
  Anbindung an das Geschäftskundenportal.  
 
  So bleibt die Retourenabwicklung auch über Ländergrenzen hinweg effizient und kundenfreundlich. Alle Retourenlösungen sind separat buchbar.  
  Fazit – erfolgreich wachsen im internationalen Online-Handel  
  Mit modernen, global verfügbaren Versandlösungen und flexiblen Zusatzservices steht Unternehmen der Weg in internationale Märkte offen. Verlässliche Laufzeiten, transparente Zollprozesse und kundenorientierte Zustelloptionen machen den grenzüberschreitenden E-Commerce heute einfacher denn je.  
  Was das für Ihren Versandprozess bedeutet  
   Ergänzende Einordnung von OscWare   
  Beauftragt werden die Services im Geschäftskundenportal – dort muss die Sendung aber erst einmal angelegt sein. Genau diesen Schritt übernimmt OscWare: Die Schnittstelle übergibt die Bestelldaten aus Warenwirtschaft, Webshop oder Marktplatz automatisch an DHL GKP Versenden.&amp;nbsp;  Die Angaben zu den DHL-Services beruhen auf Informationen unseres Partners DHL. Stand: Juli 2026. Leistungsumfang, Preise und Verfügbarkeit können sich ändern; verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei DHL.  
   Sie möchten mehr über den internationalen Versand erfahren? Weiterführende Informationen finden Sie  hier .   
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                            <updated>2026-07-29T06:30:00+02:00</updated>
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            <title type="text">EU-Verpackungsverordnung: Was für Online-Händler ab dem 12. August 2026 gilt</title>
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                                            Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Was für Online-Händler sofort greift, was erst 2030 kommt – und wo die erhoffte Entlastung ausblieb.
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                  EU-Verpackungsverordnung: Was für Online-Händler ab dem 12. August 2026 gilt  
  Stand: 27. Juli 2026  
 Am 12. August 2026 endet die Übergangsfrist der EU-Verpackungsverordnung. Die Verordnung (EU) 2025/40, meist als PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation abgekürzt, wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ihre Wirkung entfaltet sie in weiten Teilen aber erst zu diesem Stichtag. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass ein nationales Umsetzungsgesetz erforderlich wäre. 
 Parallel dazu wird in Deutschland das Verpackungsgesetz abgelöst. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) und tritt zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft. Das bisherige VerpackG tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. 
 Für den Online-Handel ist das keine Randnotiz. Wer Waren versendet, bringt Verpackungen in Verkehr und fällt damit in den Anwendungsbereich. Zugleich kursieren zum Stichtag einige Vorstellungen darüber, was ab August konkret verlangt wird, die einer Prüfung nicht standhalten. Der folgende Beitrag sortiert, was tatsächlich greift und was erst später kommt. 
 Der Herstellerbegriff verschiebt die Zuständigkeiten 
 Die praktisch weitreichendste Änderung steckt in einer Definition. Als Hersteller gilt nach Artikel 3 Nummer 15 der PPWR künftig, wer eine Verpackung – ob befüllt oder unbefüllt – erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt. Damit trifft die erweiterte Herstellerverantwortung teilweise andere und in der Summe mehr Unternehmen als bisher. 
 Für einen Teil des Online-Handels wirkt das entlastend. Händler, die bislang als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, weil sie den Karton befüllt haben, sind bei rein innerstaatlichen Vorgängen nach der neuen Systematik nicht mehr zwingend in dieser Rolle. Verlassen sollte sich darauf allerdings niemand ohne Prüfung des eigenen Falls, denn die Zuordnung hängt an der konkreten Liefer- und Vertriebskonstellation. 
 Eine sprachliche Fußangel verdient dabei Aufmerksamkeit. Die deutsche Fassung der Verordnung unterscheidet zwischen dem Erzeuger, im englischen Text manufacturer, und dem Hersteller, im englischen Text producer. Der Erzeuger trägt die Konformitätsverantwortung für die Verpackung als Produkt, der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung im Sinne der Entsorgungsfinanzierung. Wer die Begriffe verwechselt, ordnet sich die falschen Pflichten zu. Die Leitlinien der EU-Kommission vom 30. März 2026 stellen unter anderem klar, wann ein Unternehmen als Erzeuger und wann als Hersteller gilt. 
 Bevollmächtigter im grenzüberschreitenden Versand 
 Wer aus Deutschland an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten versendet, sollte einen Punkt vorziehen. Nach Artikel 45 Absatz 3 der PPWR benennt ein Hersteller mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt – mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist. Ein deutscher Shop, der verpackte Waren direkt an Endnutzer in andere EU-Staaten verkauft, braucht demnach in jedem dieser Länder einen eigenen Bevollmächtigten. 
 Hier gab es bis vor kurzem Hoffnung auf Entlastung. Die EU-Kommission hatte Ende 2025 im Rahmen des Vereinfachungspakets Omnibus VIII vorgeschlagen, die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 für in der EU niedergelassene Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Der Rat der Europäischen Union hat die Beratungen darüber inzwischen nicht fortgeführt; nach Angaben des Rates hatte sich eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen die Änderung ausgesprochen. Eine Einigung vor dem 12. August 2026 ist damit praktisch ausgeschlossen. Der Rat verweist auf eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung, die für den Herbst 2026 angekündigt ist. Ob daraus Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Handel entstehen, ist offen. 
 Für die Praxis heißt das: Wer ins EU-Ausland liefert, sollte für jedes belieferte Land gesondert prüfen, wie dort die Registrierungs- und Beteiligungspflichten aussehen, welche Meldungen verlangt werden und wie ein Bevollmächtigter zu benennen ist. Bereits bestehende Registrierungen sollten darauf kontrolliert werden, ob sie den Anforderungen der PPWR entsprechen. Für Hersteller, die pro Jahr höchstens zehn Tonnen Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, sieht Artikel 44 Absatz 8 Erleichterungen vor; deren Umfang sollte im Einzelfall geprüft werden. 
 Verpackung wird zum regulierten Produkt 
 Mit dem Stichtag verändert sich der rechtliche Charakter der Verpackung. Sie wird zu einem regulierten Produkt, für das eine Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorzuhalten sind, vergleichbar mit der Systematik CE-pflichtiger Waren. Die Konformitätsbewertung ist dabei für jeden Verpackungsbestandteil erforderlich, nicht pauschal für die Verpackung als Ganzes, und sie muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgen. 
 Vertreiber müssen nach Artikel 19 der PPWR mit der gebührenden Sorgfalt prüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, bevor sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Dazu gehört unter anderem die Vergewisserung, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist. Anbieter von Online-Plattformen treffen nach Artikel 45 eigene Pflichten: Sie müssen prüfen, ob Hersteller, die über die Plattform in einen Mitgliedstaat verkaufen, dort im Herstellerregister eingetragen sind. 
 Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung bleiben davon unberührt und laufen weiter. Die Anforderungen der PPWR treten produktrechtlich hinzu, sie ersetzen die bestehenden Pflichten nicht. Bei den Meldepflichten ist zwischen Registrierung und Berichterstattung zu unterscheiden: Die Datenmeldungen nach Anhang IX der Verordnung sind jeweils zum 1. Juni für das vollständige vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, erstmals also frühestens zum 1. Juni 2027. 
 Stoffbeschränkungen: was für Versandkartons gilt und was nicht 
 Zum Geltungsbeginn werden die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 scharf gestellt. Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 Milligramm pro Kilogramm. Diese Begrenzung betrifft sämtliche Verpackungen, also auch Versand- und Transportverpackungen. Mengenschwellen sind für die Stoffbeschränkungen des Artikels 5 nicht vorgesehen. 
 Deutlich strenger sind die Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Sie gelten nach Artikel 5 Absatz 5 jedoch nur für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Solche Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Werte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für jede einzelne mittels gezielter Analyse gemessene PFAS-Verbindung, 250 ppb für die Summe der gezielt gemessenen PFAS – polymere PFAS sind in beiden Fällen nicht eingeschlossen – sowie 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. 
 Für den klassischen Online-Handel ist diese Unterscheidung wichtig: Reine Sekundär- und Transportverpackungen, also der Versandkarton ohne Lebensmittelkontakt, unterliegen in der Regel nur den Grenzwerten für Schwermetalle. Wer Lebensmittel versendet, muss hingegen genauer hinsehen. Das höchste PFAS-Risiko weisen beschichtete Papier- und Kartonverpackungen auf, während Verpackungen aus Polyethylen oder PET als weitgehend unkritisch gelten, sofern sie nicht absichtlich fluoriert oder beschichtet wurden. 
 Hier liegt eine der offenen Stellen der Verordnung. Harmonisierte Standardmethoden für die Analyse von PFAS in Verpackungen liegen EU-weit noch nicht vor, weshalb Laborergebnisse nur eingeschränkt vergleichbar sind. Wie der Nachweis der Konformität mit Artikel 5 in der Praxis zu führen ist, ist damit nicht abschließend geklärt – erwartet wird die Konformität dennoch ab dem Stichtag. Wer betroffene Verpackungen einsetzt, sollte die entsprechenden Erklärungen und Analysen bei seinen Lieferanten anfordern. 
 Was noch nicht gilt 
 Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Leerraum. Die Quote, nach der der Leerraum in Versandverpackungen 50 Prozent nicht überschreiten darf, gilt nicht ab August 2026, sondern erst ab dem 1. Januar 2030. Wer seine Kartongrößen jetzt in Eile umstellt, handelt verfrüht, auch wenn eine mittelfristige Planung sinnvoll ist. 
 Ähnlich verhält es sich mit der Recyclingfähigkeit. Nach Artikel 6 der PPWR müssen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sein, ab 2038 gilt eine strengere Stufe mit mindestens 80 Prozent. Die maßgeblichen Designkriterien legt die Kommission erst bis zum 1. Januar 2028 fest. Auch die Harmonisierung der Kennzeichnungssymbole steht noch aus; sie ist für August 2028 vorgesehen, die zugehörigen Durchführungsrechtsakte werden für das vierte Quartal 2026 erwartet. 
 Wer Mehrwegverpackungen anbietet, ist dagegen bereits zum Stichtag gefordert: Dafür ist ein konformes Rücknahme- und Wiederverwendungssystem erforderlich. Die Zielquoten für den Fernabsatz folgen später, mit 40 Prozent ab 2030 und 70 Prozent ab 2040 nach Artikel 29. 
 Eine Verschiebung des Stichtags ist nicht zu erwarten 
 Im Vorfeld hatten mehrere Wirtschafts- und Branchenverbände eine Verlegung des Geltungsbeginns auf den 1. Januar 2027 gefordert. Ihr Argument: Ein unterjähriger Systemwechsel führe zu zwei Rechtsregimen innerhalb eines Geschäftsjahres, mit entsprechendem Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten in der Finanzierung der Entsorgungssysteme. 
 Die EU-Kommission hat einen förmlichen Aufschub abgelehnt. Umweltkommissarin Jessika Roswall hat schriftlich bestätigt, dass die neuen Verpflichtungen wie geplant ab dem 12. August 2026 gelten sollen, und den unterjährigen Beginn zwar als herausfordernd bezeichnet, aber darauf verwiesen, dass dieser Punkt im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgeworfen wurde. Mit der Verkündung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes im Juli 2026 ist auch auf nationaler Ebene entschieden. 
 Einzelne Fristen können sich dennoch bewegen, allerdings an anderer Stelle: Rund 30 delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte stehen noch aus. Wo der Geltungsbeginn einer Anforderung vom rechtzeitigen Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts abhängt, ist eine Verschiebung dieser einzelnen Anforderung möglich. 
 Fazit 
 Der 12. August 2026 ist weniger ein Umbruch in der Verpackungsgestaltung als eine Verschiebung von Rollen, Nachweisen und Zuständigkeiten. Was sofort greift, sind die Stoffbeschränkungen, die Konformitätsunterlagen, die neue Zuordnung des Herstellerbegriffs und im grenzüberschreitenden Versand die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Die Anforderungen, über die am meisten gesprochen wird, also Leerraum, Recyclingquoten und einheitliche Kennzeichnung, liegen dagegen in den Jahren 2028 bis 2030. 
 Daraus ergibt sich eine klare Reihenfolge für die Vorbereitung. Zuerst die eigene Rolle in der Lieferkette bestimmen, denn davon hängt alles Weitere ab. Dann prüfen, ob direkt an Endkunden in anderen EU-Staaten geliefert wird, weil dort die aufwendigste kurzfristige Pflicht liegt und die erhoffte Entlastung vorerst ausgeblieben ist. Anschließend die Konformitätsunterlagen bei den Lieferanten der eingesetzten Verpackungen anfordern, bei Lebensmittelkontakt einschließlich der PFAS-Nachweise. Die Themen Leerraum und Recyclingfähigkeit gehören auf die mittelfristige Agenda, nicht auf die Liste für den August. 
 Als Grundlage für die eigene Prüfung empfiehlt sich der Blick in die Primärquellen: die Verordnung (EU) 2025/40 über EUR-Lex, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatts 2026 I Nummer 207 sowie die Leitlinien und FAQ der EU-Kommission vom 30. März 2026. 
  Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Der Stand der hier dargestellten Rechtslage ist der 27. Juli 2026; insbesondere die noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte und die für Herbst 2026 angekündigte Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung können zu Änderungen führen.  
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                            <updated>2026-07-27T08:30:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Kundenbewertungen im Online-Shop – Neue Transparenzpflichten ab Herbst 2026</title>
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                                            Wer in seinem Online-Shop Kundenbewertungen anzeigt, muss ab dem 27. September 2026 offenlegen, ob und wie deren Echtheit überprüft wird.** Gekaufte, fingierte oder selektiv ausgeblendete Bewertungen sind ausdrücklich unzulässig. Was das konkret bedeutet und was Händler jetzt ...
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                 Wer in seinem Online-Shop Kundenbewertungen anzeigt, muss ab dem 27. September 2026 offenlegen, ob und wie deren Echtheit überprüft wird. Gekaufte, fingierte oder selektiv ausgeblendete Bewertungen sind ausdrücklich unzulässig. Was das konkret bedeutet und was Händler jetzt tun sollten.   Kein komplett neues Thema – aber eine deutliche Verschärfung    Die Pflicht zur Transparenz bei Kundenbewertungen ist in Deutschland nicht neu. Bereits seit 2022 gilt durch die Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie, dass Händler kenntlich machen müssen, ob Bewertungen von tatsächlichen Käufern stammen und wie sie geprüft werden. Was ab Herbst 2026 durch die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hinzukommt, ist eine konkrete Verschärfung und Erweiterung dieser Regeln – mit direkten Konsequenzen für die tägliche Praxis im Online-Shop.   Was ab dem 27. September 2026 gilt    Händler, die Kundenbewertungen in ihrem Shop anzeigen, müssen ab dem Stichtag folgende Anforderungen erfüllen:   
 
 Offenlegungspflicht: Es muss klar kommuniziert werden, ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden – und wenn ja, wie. Diese Information muss für Kunden gut sichtbar und verständlich zugänglich sein, nicht versteckt in den AGB. 
 Verbot gefälschter Bewertungen: Gekaufte, fingierte oder anderweitig manipulierte Bewertungen sind ausdrücklich unzulässig und gelten als unlautere Geschäftspraktik im Sinne des UWG. 
 Verbot selektiver Darstellung: Wer negative Bewertungen systematisch ausblendet oder unterdrückt, verstößt gegen die neuen Regeln. Bewertungen müssen in ihrer Gesamtheit dargestellt werden. 
 Belegbarkeit bei Nachhaltigkeitsbezug: Werden Bewertungen genutzt, um Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu einem Produkt zu unterstützen, müssen diese Bewertungen nachweislich geprüft und belegbar sein. 
 
   Was bedeutet das in der Praxis?    Für viele Händler ändert sich im Kern wenig, wenn sie bereits sauber arbeiten. Wer Bewertungen nur von verifizierten Käufern zulässt und das auch kommuniziert, ist gut aufgestellt. Wer jedoch bisher keine klare Aussage darüber macht, wie Bewertungen in seinem Shop zustande kommen, muss das nachholen.   Konkret sollte im Shop sichtbar sein – zum Beispiel auf der Produktseite, in der Nähe der Bewertungsanzeige oder in einem verlinkten Hinweis – wie Bewertungen gesammelt und geprüft werden. Typische Formulierungen wären etwa: „Bewertungen stammen ausschließlich von verifizierten Käufern&quot; oder „Echtheit der Bewertungen wird durch [Verfahren/Dienstleister] geprüft.&quot;   Wer externe Bewertungsplattformen wie Trusted Shops, Google Reviews oder Trustpilot nutzt, kann sich in der Regel auf deren eigene Prüfprozesse berufen – sollte das aber transparent kommunizieren und nicht einfach stillschweigend Bewertungen einbinden.   Was droht bei Verstößen?    Verstöße gegen die Bewertungspflichten gelten als unlautere Geschäftspraktiken nach dem UWG. Das bedeutet in der Praxis: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind möglich. Gerade das Thema gefälschte oder selektiv dargestellte Bewertungen ist eines, das von Verbraucherschützern aktiv beobachtet wird.   Kurz-Checkliste für Händler    Folgende Fragen sollte jeder Händler, der Bewertungen im Shop anzeigt, vor dem Stichtag beantworten können:  
 
 Ist für Kunden sichtbar, woher die Bewertungen stammen? 
 Gibt es einen klar kommunizierten Prozess zur Echtheitsprüfung? 
 Werden alle Bewertungen angezeigt – auch kritische? 
 Werden Bewertungsplattformen genutzt, und ist das transparent gemacht? 
 Falls Bewertungen für Nachhaltigkeitsaussagen herangezogen werden: Sind diese nachweislich geprüft? 
 
   Wer diese Fragen mit „Ja&quot; beantworten kann, ist für den Stichtag gut vorbereitet.   Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.    *Quelle: EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), Omnibus-Richtlinie 2019/2161, Drittes Gesetz zur Änderung des UWG* 
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                            <updated>2026-07-21T13:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Neu ab 27. September 2026: Das Gewährleistungslabel – Was Online-Händler jetz...</title>
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                                            Ab dem 27. September 2026 gilt eine neue EU-Pflicht, die alle Online-Händler betrifft, die Waren an Verbraucher verkaufen. Wer zu spät handelt, riskiert Abmahnungen und behördliche Maßnahmen. Wir erklären, was das neue Gewährleistungslabel ist, wen es betrifft und was konkret ...
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                   Was steckt hinter dem neuen Label?   
 Die EU hat mit der Durchführungsverordnung 2025/1960 zwei neue Informationspflichten eingeführt, die Verbraucher besser über ihre Rechte aufklären sollen: 
 
 Das Gewährleistungslabel (offiziell: „Harmonisierte Mitteilung&quot;) – informiert über die gesetzliche Mängelhaftung, also das, was Käufer bei defekter oder mangelhafter Ware von Ihnen als Händler verlangen dürfen. 
 Das Garantielabel (offiziell: „Harmonisierte Kennzeichnung&quot;) – informiert über eine zusätzlich eingeräumte freiwillige Haltbarkeitsgarantie, z. B. eine Herstellergarantie. 
 
  Beide Label sind in Farbe, nach einem exakt vorgeschriebenen Design und vor dem Bestellabschluss sichtbar darzustellen.   
   Wer ist betroffen?   
 Die Pflicht gilt für alle Händler, die Waren an Verbraucher (B2C) verkaufen – egal ob im eigenen Online-Shop, auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay oder über andere Verkaufsplattformen. Wer ausschließlich an Unternehmen (B2B) verkauft, ist ausgenommen. 
 Eine Branche oder Produktkategorie ist nicht ausgenommen: Ob Elektronik, Kleidung, Lebensmittel oder handgefertigte Keramik – wer Waren an Endkunden verkauft, muss ab dem Stichtag das Gewährleistungslabel zeigen. 
 Wichtig: Die Labels gelten nicht für digitale Produkte oder Dienstleistungen – nur für physische Waren.   
   Das Gewährleistungslabel: immer Pflicht   
 Das Gewährleistungslabel muss immer dargestellt werden, da jeder Händler gegenüber Verbrauchern gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist. Es gibt kein Opt-out. 
 Das deutsche Label zeigt prominent:  „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung&quot;  – ergänzt um weitere Pflichthinweise, u. a. einen Hinweis auf Gebrauchtwaren, bei denen die Frist unter Umständen auf ein Jahr verkürzt werden kann. 
 Was beim Label streng vorgegeben ist: 
 
 Inhalt, Aufbau und Wortlaut dürfen nicht verändert werden 
 Es muss in der farbigen Version verwendet werden (im Online-Verkauf zwingend) 
 Die Farbwerte sind verbindlich 
 Eine verschachtelte oder erst aufklappbare Darstellung ist beim Gewährleistungslabel nicht erlaubt – es muss vollständig und sofort sichtbar sein 
 
  Für die Größe gilt nach überwiegender Auffassung: Im Online-Shop ist keine fixe DIN-A4-Darstellung erforderlich. Eine hervorgehobene, gut erkennbare und lesbare Darstellung reicht aus – solange die Proportionen und Farben korrekt sind.   
   Das Garantielabel: nur wenn eine Garantie besteht   
 Das Garantielabel ist nur dann zu zeigen, wenn für ein Produkt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie besteht – typischerweise eine Herstellergarantie, die: 
 
 die gesamte Ware betrifft, 
 länger als zwei Jahre gilt und 
 ohne zusätzliche Kosten eingeräumt wird. 
 
  Im Unterschied zum Gewährleistungslabel muss das Garantielabel individuell befüllt werden: Händler müssen Marke/Hersteller, Modellbezeichnung und Garantiedauer in Jahren eintragen. Die vorgeschriebene Schriftart dafür lautet „Inter&quot; (Regular, SemiBold, ExtraBold). 
 Beim Garantielabel ist – anders als beim Gewährleistungslabel – eine verschachtelte Darstellung im Online-Shop erlaubt. Das Label kann also zunächst eingeklappt angezeigt werden, muss aber beim ersten Klick, Mouse-over oder Antippen vollständig erscheinen. 
 Da das Garantielabel produktspezifische Angaben enthält, ist eine globale Einbindung im Shop (z. B. nur im Warenkorb) in der Regel nicht ausreichend – es muss je Produkt dargestellt werden.   
   Wo müssen die Label eingebunden werden?   
 Beide Label müssen vor Abgabe der Bestellung sichtbar sein. In der Praxis bieten sich an: 
 
 Auf der Produktdetailseite – empfohlen, insbesondere für das Garantielabel 
 Im Checkout vor dem Bestellbutton – kann für das Gewährleistungslabel ausreichen 
 
  Nach dem Kauf müssen die Labels dem Käufer außerdem auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden – etwa als Bild in der Bestellbestätigungs-E-Mail oder als PDF-Anhang.   
   Marktplätze und Plattformen   
 Auch wer über Amazon, eBay oder andere Marktplätze verkauft, trägt als Anbieter des Angebots die Verantwortung für die korrekte Darstellung der Labels. Es ist zu erwarten, dass die großen Plattformbetreiber bis zum Stichtag technische Lösungen bereitstellen. Händler sollten die Entwicklungen bei ihren Plattformen aktiv im Blick behalten.   
   Was passiert, wenn man es nicht umsetzt?   
 Wer die Labels ab dem 27. September 2026 nicht oder nicht korrekt darstellt, riskiert: 
 
 Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände 
 Behördliche Maßnahmen 
 
  Dabei genügt es nicht, die Labels überhaupt irgendwo einzubinden – auch eine formal falsche Gestaltung oder eine falsche Platzierung kann abgemahnt werden.   
   Woher bekommt man die Label-Vorlage?   
 Das ist eine der drängendsten Fragen – und ehrlicherweise noch nicht abschließend gelöst. Die EU stellt keine fertige, hochauflösende Grafikdatei zum Download bereit. Farben, Proportionen und Inhalte sind in der Verordnung zwar exakt vorgegeben, aber Händler müssen sich die Vorlage derzeit selbst besorgen. Folgende Wege sind möglich: 
 Shopsystem-Anbieter wie Shopware, Shopify, WooCommerce oder JTL werden das Label voraussichtlich direkt in ihre Systeme integrieren – ähnlich wie beim Widerrufsbutton. Für die meisten Händler dürfte das der praktischste Weg sein. Es lohnt sich, beim eigenen Anbieter frühzeitig nachzufragen, wann eine Lösung verfügbar ist. 
 Rechtstextanbieter wie die IT-Recht Kanzlei oder der Händlerbund haben angekündigt, ihren Mandanten konforme Vorlagen bereitzustellen – teils als Bilddatei, teils direkt über Schnittstellen zum Shop. 
 Marktplätze wie Amazon und eBay werden die Umsetzung voraussichtlich selbst übernehmen, sodass Händler dort nichts manuell einbinden müssen. Die genaue Vorgehensweise sollte jedoch rechtzeitig bei den jeweiligen Plattformen erfragt werden. 
 Selbst erstellen ist theoretisch möglich, da alle Vorgaben in der Verordnung beschrieben sind. Wegen der strengen formalen Anforderungen und dem Abmahnrisiko bei Fehlern ist dieser Weg jedoch nicht empfehlenswert. 
 Die ehrliche Einschätzung: Viele Händler müssen noch abwarten, bis ihr Shopsystem oder ihr Rechtstextanbieter eine fertige Lösung liefert. Wer früh nachfragt, vermeidet Zeitdruck kurz vor dem Stichtag.   
   Unser Fazit: Jetzt handeln, nicht abwarten   
 Der Stichtag 27. September 2026 rückt näher. Für Online-Händler bedeutet die neue Pflicht zwar zusätzlichen Aufwand, ist aber klar geregelt und umsetzbar. Wir empfehlen: 
 
 Shop-System prüfen: Unterstützt Ihre Shop-Software die Einbindung der Labels? Fragen Sie Ihren Anbieter jetzt nach dem Zeitplan. 
 Rechtstextanbieter kontaktieren: Wer einen Rechtstextservice nutzt, sollte dort nach einer konformen Label-Vorlage fragen. 
 Platzierung festlegen: Entscheiden Sie, ob das Gewährleistungslabel auf der Produktseite oder im Checkout erscheinen soll. 
 Bestellbestätigung anpassen: Sorgen Sie dafür, dass das Label auch in der Bestätigungs-E-Mail enthalten ist. 
 Marktplatz-Kanäle im Blick behalten: Beobachten Sie, wie Amazon, eBay &amp;amp; Co. das Thema umsetzen. 
 
   Der Händlerbund bietet bereits eine kostenlose PDF-Vorlage an:  zur Vorlage &amp;nbsp;    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.  
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            <title type="text">DHL GKV SOAP API endet am 31. Mai 2026 – Umstellung auf DHL Paket DE Versenden</title>
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                                            Am 31. Mai 2026 endet die alte DHL Geschäftskundenversand SOAP API (GKV v3). Nachfolger ist die DHL Paket DE Versenden REST API V2 – in OscWare bereits produktiv und bei zahlreichen Kunden im Einsatz. Was Sie als Anwender jetzt tun müssen.
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            <content type="html">
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                 DHL schaltet die Geschäftskundenversand SOAP API zum 31. Mai 2026 ab – OscWare ist umgestellt 
 DHL beendet zum  31. Mai 2026  die Version 3 der  Geschäftskundenversand SOAP API (GKV) . Wer nach diesem Datum noch über die alte Schnittstelle Versandetiketten erzeugen will, kann keine Sendungen mehr abwickeln. Der Nachfolger ist die neue  DHL Paket DE Versenden REST API V2 . 
 Die gute Nachricht für OscWare-Anwender: Die neue Schnittstelle ist in OscWare bereits fest integriert und bei einem Großteil unserer Kunden produktiv im Einsatz. 
 Was genau wird abgeschaltet? 
 In der offiziellen Mitteilung vom 31. Oktober 2025 hat DHL bekannt gegeben: Die  Version 3 der SOAP API Geschäftskundenversand  (kurz GKV SOAP v3) wird zum  31. Mai 2026  abgeschaltet. Sämtliche Funktionalitäten wurden in die neue REST-API überführt, es gehen keine Features verloren. 
 DHL verweist Geschäftskunden, die eine Versandsoftware wie OscWare einsetzen, in ihrer Mitteilung explizit an den Anbieter der Software: Dieser muss die Umstellung technisch vornehmen. 
 OscWare unterstützt die neue API bereits 
 Die Anbindung an  DHL Paket DE Versenden V2  ist seit OscWare 2026 verfügbar und in Produktion. Wir haben die Umstellung bei zahlreichen Kunden bereits begleitet, ohne Versandausfälle. 
 Die Anmeldung erfolgt direkt mit den Zugangsdaten des  DHL Geschäftskundenportals  (Benutzername und Passwort). Die alten Identitäts-Schlüssel und EKPs aus dem GKV-Verfahren werden für die neue API nicht mehr benötigt – das vereinfacht die Konfiguration spürbar. 
 Was Sie als OscWare-Anwender jetzt tun müssen 
 Wenn Sie noch nicht umgestellt haben, gehen Sie bitte  vor dem 31. Mai 2026  wie folgt vor: 
 
  Erstellen Sie aus OscWare heraus ein Support-Ticket  (Menü „Hilfe&quot; → „Ticket erstellen&quot;). 
 Unser Support-Team koordiniert mit Ihnen die weiteren Schritte: Prüfung Ihrer aktuellen Konfiguration, Umstellung auf die neue API und Test der ersten Sendungen. 
 Die technische Anleitung finden Sie in der  OscWare-Hilfe zu DHL Versenden . 
 
 Wir empfehlen, die Umstellung  noch diese Woche  anzustoßen. Je näher der Cutoff rückt, desto enger werden die Support-Kapazitäten – sowohl bei uns als auch bei DHL selbst. 
 Sie nutzen eine andere Versandsoftware? 
 Wenn Sie aktuell mit einer anderen Lösung arbeiten und unsicher sind, ob Ihr Anbieter rechtzeitig auf die neue DHL-API umgestellt hat: Sprechen Sie uns an. OscWare bindet nicht nur DHL Paket DE Versenden ein, sondern auch  DPD, GLS, UPS und Hermes &amp;nbsp;über eine einzige Schnittstelle, mit zentraler Versandlogik. Eine Free-Version zum Testen finden Sie auf  oscware.de . 
 Hintergrundinformationen 
 
  Offizielle DHL-Mitteilung zur Abschaltung der GKV SOAP API v3  
  DHL Developer Portal: Paket DE Versenden REST API  
  OscWare-Hilfe: DHL Versenden einrichten  
  OscWare-Hilfe: DHL Versenden Vorgang konfigurieren  
 
 Häufige Fragen 
  Was passiert, wenn ich nicht bis zum 31. Mai 2026 umgestellt habe?  Ab dem 1. Juni 2026 nimmt DHL keine Anfragen mehr über die alte GKV SOAP API an. Sie können dann keine Versandetiketten mehr über diese Schnittstelle erstellen, bis die Umstellung erfolgt ist. 
  Brauche ich neue Zugangsdaten?  Nein. Sie verwenden weiterhin die Zugangsdaten Ihres DHL Geschäftskundenportals (Benutzername und Passwort). Separate Identitäts-Schlüssel und EKPs aus dem alten GKV-Verfahren entfallen. 
  Wie lange dauert die Umstellung in OscWare?  Bei einer Standard-Konfiguration sind die Anpassungen in ca. einer Stunde erledigt. Komplexere Setups mit mehreren Versandprofilen begleiten wir individuell durch den Support. 
  Welche OscWare-Version benötige ich?  Die Unterstützung für DHL Paket DE Versenden V2 ist in OscWare 2026 enthalten. 
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                            <updated>2026-05-18T10:15:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Neues Pflichtfeature im Online-Shop: Der Widerrufsbutton ab Juni 2026</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, einen Widerrufsbutton in ihrem Shop zu integrieren. Wer bis dahin nicht handelt, riskiert Abmahnungen, verlängerte Widerrufsfristen und verärgerte Kunden. Wir erklären, was hinter der neuen Pflicht steckt und was praktisch...
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                  Was ist der Widerrufsbutton?  
 Der Grundgedanke ist einfach: Wer online einen Vertrag abschließt, soll diesen auch online einfach widerrufen können – per Knopfdruck, ohne Briefmarke, ohne Anruf. Die neue EU-Vorgabe verlangt daher, dass Verbraucher auf der Website des Händlers einen klar gekennzeichneten Bereich finden, über den sie ihren Widerruf direkt digital erklären können. Bisher lief der Widerruf meist per E-Mail oder per ausgedrucktem Formular. Das bleibt weiterhin möglich – der Widerrufsbutton kommt als zusätzlicher, verpflichtender Weg dazu, nicht als Ersatz. 
  Wer ist betroffen?  
 Nahezu jeder Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) über einen Shop mit Bestellbutton verkauft, ist betroffen. Ausgenommen sind lediglich Händler, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, oder solche, deren gesamtes Sortiment vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen ist. 
  Wie muss der Button aussehen und wo gehört er hin?  
 Der Widerrufsbutton unterliegt klaren Anforderungen: 
  Platzierung:  Er muss auf jeder Unterseite des Shops erreichbar sein – typischerweise im Header oder Footer. Versteckt in einem Dropdown oder nur im eingeloggten Kundenkonto ist nicht ausreichend. Auch Gastbesteller müssen ihn ohne Login finden und nutzen können.   Gestaltung:  Der Button oder Link muss sich optisch klar von anderen Elementen abheben, zum Beispiel durch eine auffällige Farbe, Fettschrift oder ausreichend Kontrast. Er muss gut lesbar und unmissverständlich beschriftet sein.  Bezeichnung:  Erlaubt sind Formulierungen wie „Vertrag widerrufen&quot; oder „Widerruf erklären&quot;. Begriffe wie „stornieren&quot; sind unzulässig, da sie nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht verweisen.  Kein echter Button zwingend:  Auch ein Hyperlink ist rechtlich zulässig, solange er dieselben Anforderungen erfüllt – also hervorgehoben, klar beschriftet und auf jeder Seite zugänglich. 
  Was passiert nach dem Klick?  
 Ein Klick auf den Button allein reicht nicht aus, um den Widerruf wirksam zu erklären. Danach muss ein zweistufiger Prozess folgen: 
 Zunächst wird der Verbraucher auf ein Formular weitergeleitet, in dem er die für die Zuordnung notwendigen Daten eingibt – Name, Bestellnummer oder Kundennummer sowie eine E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung. Ein freiwilliges Freitextfeld für ergänzende Angaben ist sinnvoll, darf aber keine Pflichtangabe sein. Der Widerruf ist grundlos möglich – ein Rückgabegrund darf nicht verlangt werden. 
 Abgeschlossen wird das Formular mit einem Button „Widerruf bestätigen&quot;, nach dessen Absenden der Händler den Eingang unverzüglich bestätigen muss, in der Regel per automatischer E-Mail. 
  Wichtig: Die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden  
 Der Widerrufsbutton ersetzt die bestehende Widerrufsbelehrung nicht. Diese bleibt weiterhin Pflicht. Da durch den Button jedoch ein neuer Widerrufsweg entsteht, muss die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert ebenfalls eine Abmahnung. 
  Was, wenn das Shopsystem den Button nicht unterstützt?  
 Das ist ein reales Problem für viele Händler, insbesondere bei älteren oder individuell entwickelten Shopsystemen. Der Stand bei den gängigen Shopsystemen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags: 
  Shopware  und  JTL-Shop  haben den Widerrufsbutton bereits nativ integriert – wer diese Systeme nutzt, sollte prüfen, ob das jeweilige Update eingespielt ist und die Funktion aktiviert wurde. Jimdo hat ebenfalls eine eigene Lösung angekündigt. Für  Shopify  und  WooCommerce  existieren Drittanbieter-Plugins, die die Anforderungen abbilden können. Bei  BigCommerce, PrestaShop, Magento 2, Gambio, Wix  und  Squarespace  ist Stand Juni 2026 keine direkte systemeigene Lösung bekannt – Händler mit diesen Systemen müssen selbst aktiv werden. 
 Wer technisch komplett auf sich gestellt ist, kann eine einfache Eigenlösung umsetzen: Ein hervorgehobener Link im Header, der zu einem Formular führt, über das der Widerruf ausgelöst wird, erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen – auch wenn er weniger komfortabel ist als eine vollintegrierte Lösung. In jedem Fall sollte der Anbieter des genutzten Shopsystems aktiv kontaktiert werden, falls noch keine Lösung bereitsteht. 
 Was keine Option ist: Das Thema aussitzen. Wer nach dem 19. Juni 2026 keinen Widerrufsbutton hat, handelt wettbewerbswidrig. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sind möglich. Zusätzlich können Verbraucher sich in diesem Fall auf eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen statt der üblichen 14 Tage berufen. 
  Was ist mit Marktplätzen?  
 Wer über  Amazon ,  eBay  oder andere Plattformen verkauft, trägt als Anbieter grundsätzlich selbst die Verantwortung. Es ist zu erwarten, dass die großen Marktplatzbetreiber bis zum Stichtag eigene Lösungen bereitstellen. Händler sollten die Entwicklungen bei ihren Plattformen aktiv verfolgen und im Zweifel beim Plattformbetreiber nachfragen.   
   Fazit: Jetzt prüfen, nicht warten   
 Wer noch nicht gehandelt hat, sollte das jetzt nachholen. Zunächst sollte geklärt werden, ob das genutzte Shopsystem bereits eine Lösung bereitstellt oder ob ein Plugin notwendig ist. Parallel dazu muss die Widerrufsbelehrung an den neuen Widerrufsweg angepasst werden. Der Button selbst muss gut sichtbar, korrekt beschriftet und auf jeder Seite des Shops erreichbar sein – und der gesamte Prozess nach dem Klick, also Formular und automatische Eingangsbestätigung, muss vollständig funktionieren. Wer auch auf Marktplätzen verkauft, sollte dort den Stand der Umsetzung aktiv erfragen. 
  Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.  
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                            <updated>2026-05-12T14:15:00+02:00</updated>
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            <title type="text">GPSR-Abmahnungen im Online-Handel: So schützen Sie Ihren Shop vor teuren Vers...</title>
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                                            So vermeiden Online-Händler GPSR-Abmahnungen: Pflichtkennzeichnung und Produktsicherheit richtig umsetzen
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
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                  Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist seit Dezember 2024 in Kraft und verpflichtet Händler, Produkte korrekt zu kennzeichnen und umfassende Informationen bereitzustellen. Verstöße gegen Pflichtkennzeichnungen können schnell teuer werden.  
  Ein aktueller Fall zeigt, wie ernst die Lage ist: Ein Online-Händler wurde abgemahnt, weil auf einem über eBay verkauften Produkt Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs fehlten. Die Abmahnung umfasste über 1.600 € inklusive Anwaltskosten. Laut GPSR und Produktsicherheitsgesetz müssen Produkte, die in der EU verkauft werden, deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein – entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung.  
  Doch nicht nur fehlende Herstellerangaben führen zu Abmahnungen. Auch irreführende Prüfsiegel, pauschale Aussagen wie  „TÜV-geprüft“  ohne Nachweis oder unzulässige Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln können abgemahnt werden. Händler müssen also sicherstellen, dass rechtliche Grundlagen und Dokumentation stimmen.  
  Die GPSR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und betrifft alle Produkte, die Verbrauchern bereitgestellt werden – unabhängig davon, ob sie über Hersteller, Händler oder Plattformen wie eBay oder Amazon verkauft werden. Händler tragen die Verantwortung, dass alle Informationspflichten erfüllt sind.  
  Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Online-Shops folgende Maßnahmen umsetzen:  
 
   Korrekte Hersteller- und Importeurangaben:  Name, Adresse und E-Mail-Adresse müssen auf Produkt oder Verpackung angegeben sein.    
   Sicherheits- und Warnhinweise:  Alle relevanten Hinweise müssen deutlich und verständlich vorhanden sein.    
   Prüfung von Werbeaussagen:  Pauschale Aussagen zu Sicherheit oder Gesundheitsvorteilen nur mit rechtlicher Grundlage verwenden.    
   Dokumentation:  Nachweise über Konformität und Erfüllung der Informationspflichten aufbewahren.  
 
   Die GPSR-Abmahnungen zeigen deutlich, dass Pflichtkennzeichnungen kein optionaler Zusatz sind, sondern rechtliche Pflicht für jeden Online-Shop. Wer seinen Shop rechtlich sicher aufstellen möchte, sollte die Produktseiten und Angaben gründlich prüfen – bevor es zu einer Abmahnung kommt.  
   ➡️ Unsere Schnittstelle&amp;nbsp; OscWare &amp;nbsp;erfüllt die Funktion der Zuordnung und Übertragung der notwendigen Informationen an die Marktplätze, um die&amp;nbsp;GPSR korrekt umzusetzen.&amp;nbsp;   
   Dieser Artikel ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit.   
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                            <updated>2026-01-15T15:30:00+01:00</updated>
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