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Verschärfungen für Onlinehändler*innen: die „Omnibus“-Richtlinie bringt ab Mai 2022 zahlreiche Gesetzesänderungen

Die Omnibus-Richtlinie wird einige Änderungen für Onlinehändler mitbringen. Die neue EU-Richtlinie, die bis zum 28.11.2021 in nationales Recht umzusetzen war, muss auf Verträge, die ab dem 28.05.2022 geschlossen werden, angewendet werden. Setzen Sie sich als Onlinehändler rechtzeitig mit den notwendigen Änderungen auseinander.

Nachfolgende EU-Vorschriften zum Verbraucherrecht werden modernisiert: 

  • Verbraucherrechte-Richtlinie
  • Richtlinie über Preisangaben
  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  • Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln


Wir fassen für Sie kurz die wichtigsten Änderungen zu den Punkten Verbraucherrecht und Preisangaben zusammen:

- Bei Fernabsatzverträgen müssen die Online-Händler*innen künftig mehr Kontaktinformationen bereitstellen. Die Identität des Unternehmens muss angegeben werden mit folgenden Informationen: Handelsname, Anschrift des Unternehmers, E-Mailadresse und Telefonummer.

- Die Faxnummer muss nicht mehr in der Widerrufsbehlerung und dem Widerrufsformular angegeben werden.

- Um die Einordnung von Rabatten zu erleichtern, ist künftig bei einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben (= der niedrigste Preis, den Händler*innen innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet haben). 

- Des Weiteren müssen Onlinehändler*innen bei personalisierten Preisen die Transparenz gewährleisten. Es gilt also künftig eine Hinweispflicht, wenn der Preis und die Art der Preisberechnung auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert wurde. 

- Bei Produktbewertungen müssen Onlinehändler*innen darüber informieren, wie und ob sichergestellt werden kann, dass die veröffentlichten Bewertungen von Käufern stammen, die die Produkte tatsächlich erworben oder verwendet haben.

Ausführliche Informationen zur Omnibus-Richtlinie finden Sie beim Händlerbund

Dieser Beitrag ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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