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Verpackungsgesetz - erste Änderungen treten ab 3. Juli in Kraft

Mit Neuerungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) soll eine lückenlose Verfolgung der umweltrechtlichen Ziele gewährleistet werden. In insgesamt drei Etapen kommen die Anpassungen auf die Unternehmen zu.

Auf was Sie jetzt achten müssen – Änderungen im Online-Handel

Die erste Stufe gilt ab dem 3. Juli 2021 und ist für Händler*innen, die Transportverpackungen (= Verpackungen, die im Handel verbleiben) relevant. Sie müssen den Endverbraucher über „geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck“ informieren.
Das Gesetz enthält jedoch keine genaue Vorgaben, wie und wo der Hinweis bereitzustellen ist.

Die neue Hinweispflicht gilt für nachfolgende, nicht systembeteiligte Verpackungen. Dazu zählen nach $ 15 Abs. 1 VerpackG:

  • Transportverpackungen, die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind wie Paletten oder Großverpackungen

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind wie großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen, etc

  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

  •  Mehrwegverpackungen

Ab 1. Januar 2022 müssen Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen dann nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt haben.

In Stufe 3 ab Juli 2022 müssen Online Marktplätze sowie Fullfilment-Dienstleister die VerpackG-Pflichterfüllung ihrer Händler*innen zukünftig kontrollieren und dürfen keine Produkte mehr von Händler*innen anbieten, die sich nicht bei einem dualen System beteiligt haben.

Die kompletten Neuerungen hat LIZENZERO ausführlich zusammengefasst.

© barameefotolia - stock.adobe.com

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