Was ist der Widerrufsbutton?
Der Grundgedanke ist einfach: Wer online einen Vertrag abschließt, soll diesen auch online einfach widerrufen können – per Knopfdruck, ohne Briefmarke, ohne Anruf. Die neue EU-Vorgabe verlangt daher, dass Verbraucher auf der Website des Händlers einen klar gekennzeichneten Bereich finden, über den sie ihren Widerruf direkt digital erklären können. Bisher lief der Widerruf meist per E-Mail oder per ausgedrucktem Formular. Das bleibt weiterhin möglich – der Widerrufsbutton kommt als zusätzlicher, verpflichtender Weg dazu, nicht als Ersatz.
Wer ist betroffen?
Nahezu jeder Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) über einen Shop mit Bestellbutton verkauft, ist betroffen. Ausgenommen sind lediglich Händler, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, oder solche, deren gesamtes Sortiment vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen ist.
Wie muss der Button aussehen und wo gehört er hin?
Der Widerrufsbutton unterliegt klaren Anforderungen:
Platzierung: Er muss auf jeder Unterseite des Shops erreichbar sein – typischerweise im Header oder Footer. Versteckt in einem Dropdown oder nur im eingeloggten Kundenkonto ist nicht ausreichend. Auch Gastbesteller müssen ihn ohne Login finden und nutzen können.
Gestaltung: Der Button oder Link muss sich optisch klar von anderen Elementen abheben, zum Beispiel durch eine auffällige Farbe, Fettschrift oder ausreichend Kontrast. Er muss gut lesbar und unmissverständlich beschriftet sein.
Bezeichnung: Erlaubt sind Formulierungen wie „Vertrag widerrufen" oder „Widerruf erklären". Begriffe wie „stornieren" sind unzulässig, da sie nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht verweisen.
Kein echter Button zwingend: Auch ein Hyperlink ist rechtlich zulässig, solange er dieselben Anforderungen erfüllt – also hervorgehoben, klar beschriftet und auf jeder Seite zugänglich.
Was passiert nach dem Klick?
Ein Klick auf den Button allein reicht nicht aus, um den Widerruf wirksam zu erklären. Danach muss ein zweistufiger Prozess folgen:
Zunächst wird der Verbraucher auf ein Formular weitergeleitet, in dem er die für die Zuordnung notwendigen Daten eingibt – Name, Bestellnummer oder Kundennummer sowie eine E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung. Ein freiwilliges Freitextfeld für ergänzende Angaben ist sinnvoll, darf aber keine Pflichtangabe sein. Der Widerruf ist grundlos möglich – ein Rückgabegrund darf nicht verlangt werden.
Abgeschlossen wird das Formular mit einem Button „Widerruf bestätigen", nach dessen Absenden der Händler den Eingang unverzüglich bestätigen muss, in der Regel per automatischer E-Mail.
Wichtig: Die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden
Der Widerrufsbutton ersetzt die bestehende Widerrufsbelehrung nicht. Diese bleibt weiterhin Pflicht. Da durch den Button jedoch ein neuer Widerrufsweg entsteht, muss die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.
Was, wenn das Shopsystem den Button nicht unterstützt?
Das ist ein reales Problem für viele Händler, insbesondere bei älteren oder individuell entwickelten Shopsystemen. Der Stand bei den gängigen Shopsystemen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags:
Shopware und JTL-Shop haben den Widerrufsbutton bereits nativ integriert – wer diese Systeme nutzt, sollte prüfen, ob das jeweilige Update eingespielt ist und die Funktion aktiviert wurde. Jimdo hat ebenfalls eine eigene Lösung angekündigt. Für Shopify und WooCommerce existieren Drittanbieter-Plugins, die die Anforderungen abbilden können. Bei BigCommerce, PrestaShop, Magento 2, Gambio, Wix und Squarespace ist Stand Juni 2026 keine direkte systemeigene Lösung bekannt – Händler mit diesen Systemen müssen selbst aktiv werden.
Wer technisch komplett auf sich gestellt ist, kann eine einfache Eigenlösung umsetzen: Ein hervorgehobener Link im Header, der zu einem Formular führt, über das der Widerruf ausgelöst wird, erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen – auch wenn er weniger komfortabel ist als eine vollintegrierte Lösung. In jedem Fall sollte der Anbieter des genutzten Shopsystems aktiv kontaktiert werden, falls noch keine Lösung bereitsteht.
Was keine Option ist: Das Thema aussitzen. Wer nach dem 19. Juni 2026 keinen Widerrufsbutton hat, handelt wettbewerbswidrig. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sind möglich. Zusätzlich können Verbraucher sich in diesem Fall auf eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen statt der üblichen 14 Tage berufen.
Was ist mit Marktplätzen?
Wer über Amazon, eBay oder andere Plattformen verkauft, trägt als Anbieter grundsätzlich selbst die Verantwortung. Es ist zu erwarten, dass die großen Marktplatzbetreiber bis zum Stichtag eigene Lösungen bereitstellen. Händler sollten die Entwicklungen bei ihren Plattformen aktiv verfolgen und im Zweifel beim Plattformbetreiber nachfragen.
Fazit: Jetzt prüfen, nicht warten
Wer noch nicht gehandelt hat, sollte das jetzt nachholen. Zunächst sollte geklärt werden, ob das genutzte Shopsystem bereits eine Lösung bereitstellt oder ob ein Plugin notwendig ist. Parallel dazu muss die Widerrufsbelehrung an den neuen Widerrufsweg angepasst werden. Der Button selbst muss gut sichtbar, korrekt beschriftet und auf jeder Seite des Shops erreichbar sein – und der gesamte Prozess nach dem Klick, also Formular und automatische Eingangsbestätigung, muss vollständig funktionieren. Wer auch auf Marktplätzen verkauft, sollte dort den Stand der Umsetzung aktiv erfragen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.