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Paketversand nach Österreich: Bevollmächtigter für ausländische Onlinehändler*innen ab Januar 2023 erforderlich

Werden Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher in Österreich versendet, entsteht Verpackungsmüll, der nach österreichischem Verpackungsrecht lizenzierungspflichtig ist. Ab dem 1. Januar 2023 treten Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und der Verpackungsordnung in Kraft.  Unternehmen mit Sitz in der europäischen Union, die im B2B-Bereich Verpackungen an ihre Abnehmer bereitstellen und auch ausländische Versandhändler*innen im B2C-Bereich (Verkauf über Webshop) müssen dann einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten für Versandhändler ist bereits jetzt möglich und muss zum 1. Januar 2023 vorliegen. 

Als Bevollmächtigte Person kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die

  • ihren Sitz in Österreich hat
  • über eine österreichische Zustelladresse verfügt
  • für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich ist 
  • mit einer hinreichenden und notariell beglaubigten Vollmacht bestellt ist


Die beglaubigte Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und aus ihr muss der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie hervorgehen, sowie die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Weitere wichtige Informationen hat ONLINEHÄNDLER NEWS hier zusammengestellt.

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