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Verpackungsgesetz 2022 - neue Pflichten für Shopbetreiber*innen

Seit 2019 sind all jene, die in Deutschland Verpackungen mit Ware befüllen (in der Herstellung, Handel sowie Onlinehandel und Import) verpflichtet, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Diese Erstinverkehrsbringer müssen sich bei LUCID registrieren. Eine Nichtregistrierung ist eine Ordnungswidrigkeit, es drohen hohe Geldstrafen bis zu 200.000 Euro und ein Vertriebsverbot.

"Erstinverkehrbringer ist jeder, der eine Verpackung erstmalig an Dritte abgibt mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung (§ 3 Abs. 9 VerpackG)."

Ab Juli 2022 gilt nun die erweiterte Registrierungspflicht für Erstverkehrbringer von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Das heißt, egal welche Verpackung Sie in Verkehr bringen, bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Dies gilt für

  • Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Transportverpackungen (z. B. Paletten, Folien, etc)
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und
  • industrielle Verpackungen


Künftig bedeutet dies, dass Händler*innen jedes Jahr bis zum 15. Mai alle im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte und verwertete Verpackungen, differenziert nach Material und Masse, dokumentieren müssen.

Händler*innen, die bereits aufgrund systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registriert sind, müssen, wenn sie auch Verpackungen ohne Systembeteiligung vertreiben, eine Änderungsregistrierung bei LUCID durchführen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich auch im Verpackungsregister registrieren.

Ab Juli auch B2B-Geschäfte betroffen

Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht beim privaten Endkunden anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe (B2B) entsorgt werden, sind ab Juli verpflichtet sich bei LUCID zu registrieren.

Kontrollpflicht für Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Auch Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen ab Juli sicherstellen, dass ihre Händler*innen ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Die Verantwortung geht dann komplett an die Händler*innen und Produzent*innen über. Amazon beispielsweise wird seine Händler*innen nach der EPR-Nummer fragen. Im Bereich des Fulfilments gilt hier als Hersteller der Versandverpackung, wer den Fulfillment-Dienstleister beauftragt hat.

Der Registrierungsprozess beginnt am 05. Mai 2022. Bei Verstößen droht ein Vertriebsverbot. Die Verpackungslizenz muss abgeschlossen werden, bevor die Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Des Weiteren muss die erhaltene LUCID Registrierungsnummer auch beim gewählten dualen System angegeben werden.

© barameefotolia - stock.adobe.com

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