Download
OscWare Free
Tel: 07021 488 49 53 info@oscware.de

EU-Warenkaufrichtlinie - Neue Händlerpflichten ab Januar 2022

Das deutsche Kaufrecht wird ab 1. Januar 2022 umfassend reformiert. Da dieses Recht erstmals der digitalen Welt angepasst wird, sind die Folgen markant. Die bisher geltende und dem deutschen Kaufrecht zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union wird in diesem Zusammenhang durch die neue Warenkaufrichtlinie abgelöst.

Mit dieser Warenkaufrichtlinie kommen einige Änderungen auf Online-Händler*innen zu. Die Verbraucherrechte werden vor allem im Bereich des Gewährleistungsrechts gestärkt. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen für Online-Händler*innen für Sie zusammen.

Neuer Sachmangelbegriff

War bisher eine Kaufsache bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer mangelhaft, löste dies Gewährleistungsansprüche aus. Eine Ware ist dann fehlerfrei, wenn sie den subjektiven, also den individuellen Vorstellungen beider Vertragsparteien entspricht.  Für die Mangelfreiheit reicht es aber ab Januar nicht mehr aus, dass die Ware der Vereinbarung entspricht, die sogenannten objektiven Aspekte (Haltbarkeit der Sicherheit) kommen hinzu. Somit werden Händler*innen ihre AGB auf den neuen Mangelbegriff angleichen müssen. Dies gilt für den Bereich B2C.

Recht auf Updates

Verkäufer sind künftig verpflichtet, Verbraucher über Aktualisierungen bei Waren mit digitalen Inhalten (z. B. Smartphone, Computern, Software, aber auch Waschmaschinen) innerhalb der üblichen Verwendungsdauer (mindestens 2 Jahre; gesetzliche Gewährleistungsdauer) zu informieren und diese auch anzubieten. Werden die Updates nicht rechtzeitig bereitgestellt oder sind Aktualisierungen fehlerhaft oder unvollständig, soll darin künftig ein Mangel liegen.

TIPP: ist der Verkäufer nicht auch Hersteller der Ware, sollte er die Mitwirkung des Herstellers an den Updates der digitalen Ware vertraglich vereinbaren.

Umfassende Gewährleistungsrechte und Beweislastumkehr

Ist eine Software fehlerhaft oder funktioniert eine App nicht richtig, stehen ab Januar dem Verbraucher die gleichen Rechte zu wie beim Kauf einer anderen Ware. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Kaufvertrag über Waren handelt, die digitale Produkte enthalten oder mit ihm verbunden sind (Waren mit digitalen Inhalten).

Gewährleistungsansprüche konnten bisher innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe der Ware an den Verbraucher bei einem auftretenden Mangel gelten gemacht werden (Beweislastumkehr). Künftig wird dieser Zeitraum europaweit auf ein Jahr ausgedehnt. Die Verjährung von Ansprüchen bei Mängeln verjähren nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten. Das heißt, tritt ein Mangel beispielweise am letzten Tag der Gewährleistungszeit auf, hat der Verbraucher noch zwei Monate Zeit, einen Anspruch geltend zu machen. Diese verlängerte Frist gilt für übliche Kaufgegenstände sowie nun auch für digitale Produkte.

Für Waren mit digitalen Inhalten wie beispielsweise Smart TV oder digitalen Dienstleistungen z. B. (Streaming-Abo), die eine längere Laufzeit haben, gilt diese Regelung nicht. Die Mängelhaftung gilt dann über die gesamte Vertragszeit bzw. die Lebensdauer der Ware.

Dieser Beitrag ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

© Mymemo- stock.adobe.com 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen.