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Alles was Sie über die neue EU-Umsatzsteuerreform und den One-Stop-Shop (OSS) wissen müssen

Bereits im Frühjahr haben wir ausführlich über die neue EU-Umsatzsteuerreform, die ab 1. Juli 2021 in Kraft treten wird, berichtet. Jetzt wird es aktuell. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Händler*innen zusammen und klären über den One-Stop-Shop auf.

Mit dem ersten Verkauf, der zum Übertreten der Lieferschwelle führt (EU-weit ab Nettoumsatz 10.000 EUR), tritt die Steuerpflicht ein. Es reicht aus, wenn die Grenze bereits 2020 oder in einem der ersten Quartale 2021 überschritten wurde. Setzt der Übertritt der Lieferschwelle beispielsweise erst ab Oktober 2021 ein, wird ab diesem Monat versteuert. 

Der One-Stop-Shop

Um die damit verbundene, aufwendige Registrierungspflicht in den EU-Ländern zu vermeiden, gibt es den sogenannten One-Stop-Shop (OSS). Dieser ist nicht verpflichtend. Händler*innen können sich auch weiterhin im jeweiligen Zielland umsatzsteuerlich registrieren und über dort ansässige Steuerberater ihre Steuermeldungen einreichen.

Allerding kann es sein, dass Marktplätze Händler*innen zur Registration beim OSS verpflichten und einen Nachweis darüber verlangen, auch wenn die 10.000 Grenze nicht erreicht wird. Händler*innen sollten sich jetzt für das freiwillige Verfahren anmelden. Dies wird in Deutschland vom Bundesamt für Steuern (Anmeldung beim BZSt) abgewickelt.

 Die wichtigsten Fakten zum OSS-Verfahren:

  • Meldezeitraum ist immer Quartalsweise

  • Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums

  • Die Bezahlung erfolgt entweder an das BZSt oder auf ein Konto der Bundeskasse. Durch den OSS wird der Betrag dann aufgeteilt und an das jeweilige EU-Land übermittelt

  • Bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen, die über OSS gemeldet werden, muss keine Rechnung mehr ausgestellt werden

  • Steuersatzfindung der EU-Staaten müssen Händer*innen selbst herausfinden und berechnen, erst dann kann die Meldung an BZSt gemeldet werden. Übersicht der Steuersätze für die verschiedenen Produkte sind in der Umsatzsteuer-EU-Datenbank zu finden


WICHTIG: 
Die Anmeldung beim OSS sollte bereits bis zum 30.06.21 erfolgen, sonst muss bis zum nächsten Quartal gewartet werden

Nicht alle Online-Händler*innen profitieren vom OSS. Händler*innen, die Fulfillment-Strukturen wie beispielsweise FBA (Fulfillment by Amazon) im EU-Ausland nutzen, müssen sich weiterhin auch in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerlich registrieren und können den OSS dafür nicht nutzen, da es sich um B2B-Transaktionen handelt. 

 © Eigens - stock.adobe.com

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